Bodenrichtwertauskunft online beantragen Schermbeck

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Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist § 196 BauGB
Der Bodenrichtwert ist Basis für die Rechtsgrundlage für die Ermittlung der ist § 196 BauGB
Der Bodenrichtwert ist Basis für die Besteuerung von Grund und Boden in Deutschland
Außerdem werden Bodenrichtwerte auch zur Wertermittlung von Immobilien herangezogen
Bodenrichtwerte

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Die Gebühr für diesen Service beträgt: 0,00
Sie beauftragen hiermit die Firma InterTimer GmbH einen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan für Sie bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu bestellen bzw im Internet für Sie zu recherchieren.
Die Gebühr wird Ihnen per Lastschriftgebühr nach Auftragseingang vom Bankkonto abgebucht.
bodenrichtwerte.online ist keine staatliche Behördenseite, sondern ein Service der Firma InterTimer GmbH. Ob es sich bei einem Grundstück um Bauland handelt (Baugebiet), und welche Bauvorgaben sie beachten müssen (Geschossflächenzahl, etc) steht in im Bauplan, Lageplan oder falls kein B-Plan vorliegt im Flächennutzungsplan.
Bodenrichtwerte Schermbeck

Schermbeck

Bundesland Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk Düsseldorf
Kreis Wesel
Einwohner 13.464 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl 46514
Vorwahlen 02853, 02865, 02856
Adresse der Gemeinde Weseler Straße 2, 46514 Schermbeck
Website www.schermbeck.de
Ortsteile Altschermbeck, Bricht, Overbeck, Schermbeck, Altschermbeck, Bricht, Overbeck
Melderegisterauskunft

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist § 196 BauGB.
Der Bodenrichtwert ist Basis für die Rechtsgrundlage für die Ermittlung der  ist § 196 BauGB.
Der Bodenrichtwert ist Basis für die Besteuerung von Grund und Boden in Deutschland.
Außerdem werden Bodenrichtwerte auch zur Wertermittlung von Immobilien herangezogen.

Der Bodenrichtwert wird aufgrund von Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands ermittelt. Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert aus einer Vielzahl von Grundstücksverkäufen. 

Die ermittelten Bodenrichtwerte beziehen sich auf Bodenrichtwertzonen, in denen einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Bodenrichtwertzonen können bestimmte Straßen, Straßenzüge oder ganze Stadtteile und Ortschaften umfassen. 

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt gemäß § 193 BauGB durch de Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Der Bodenrichtwert wird in der Regel mindestens zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres ermittelt (§ 196 BauGB).

Voraussetzungen
Der Verkehrswert eines einzelnen Grundstückes wird auf Basis des Bodenrichtwert anhand der Besonderheiten des Bewertungsobjektes geschätzt. Dabei können die Zu- und Abschläge vom Bodenrichtwert unter Berücksichtigung der individuellen Eigenschaften eines Grundstücks durchaus erheblich sein. Wertbeeinflussende Faktoren sind dabei zum Beispiel:

  • Grundstücksgröße und -form
  • Bebauung, bebaubare Fläche und Bebauungsvorschriften
  • Lage (Infrastruktur, Versorgungsumfeld, Nachbarschaft)
  • Art der Bepflanzung
  • Bodeneigenschaften
  • Erschließungsgrad

Die Veröffentlichung erfolgt mittels Bodenrichtwertkarten oder Bodenrichtwerttabellen. Die Bodenrichtwertkarten sind spezielle Karten, in denen unter Angabe der wertbeeinflussenden Lagemerkmale die jeweils gültigen Bodenrichtwerte je Quadratmeter Grundstücksfläche eingetragen werden.

Früher stellten mehrere Bundesländern die Bodenrichtwerte auf CD bzw. DVD bereit, welche über die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse (in der Regel bei den Kataster- oder Vermessungsämtern angesiedelt) bezogen werden konnten, in manchen Ländern auch über die lokalen Bauämter in Deutschland.

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